• Bürgerschaftliche Mitverantwortung

Bürgerschaftliche Mitverantwortung

Von der Beteiligung zur bürgerschafltichen Mitverantwortung

In unserer parlamentarischen Demokratie hat sich eine Vertrauenslücke aufgetan zwischen den Repräsentierten – dem Volk, von dem nach Artikel 20 des Grundgesetzes alle Staatsgewalt ausgeht – und den politischen Repräsentant:innen in Parlamenten und Regierungen. Wahlbeteiligungen gehen zurück, und in gleichem Maß nehmen Misstrauen und Proteste gegen Planungen und Entscheidungen von Politik und Verwaltung zu. Mögen sie auch nach geltenden Regeln legitimiert sein – das Misstrauen ist da.

Doch Bürgerinnen und Bürger können mehr als wählen, abstimmen oder protestieren. Wenn sie Mitverantwortung übernehmen, gewinnen Planungen und Entscheidungen schon im Vorfeld an Qualität, Transparenz, Verbindlichkeit und Verlässlichkeit. Es geht um eine neue Kultur der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Entscheidungsträger:innen. Ernsthafte und wirksame bürgerschaftliche Mitverantwortung verlangt frühzeitige Zusammenarbeit zwischen Entscheidenden und Bürgerschaft. Sie dient der Vorbereitung von Entscheidungen und ist strikt zu trennen vom Ablauf der Entscheidungen selbst; für diese sind die Verantwortlichkeiten nach Recht und Gesetz festgelegt. Bürgerschaftliche Mitverantwortung fordert Entscheidungen heraus und will sie ermöglichen, nicht verhindern. Kooperative Verfahren erfordern Aufwand, ersparen jedoch die Zeit sowie die finanziellen und politischen Kosten konfrontativer Strategien. Entscheidungsträgerinnen und -träger und Bürgerinnen und Bürger tragen und verantworten sie gemeinsam. Es gibt keine Vorrechte, weder für Entscheidende noch für die Bürgerschaft.

Unter dem Dach der Stiftung Zukunft Berlin wurden fünf Grundsätze für diese neue Kultur der Zusammenarbeit formuliert. Ergänzend beschreiben wir Ihnen ein Modell, wie diese Grundsätze operativ umgesetzt werden können. Im Zentrum dieses Arbeitsmodells steht ein Forum, in dem Politik / Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger gemeinsam die Entscheidung vorbereiten.

 

1. Bürgerschaftliche Mitverantwortung ist ernsthaft gewollt

Das gilt für beide Seiten, Bürger:innen wie Entscheidende. Das Mitwirkungsverfahren lebt vom gleichberechtigten, von Hierarchien und Mehrheiten unabhängigen Austausch von Argumenten. Es muss darauf angelegt sein, gemeinsam Lösungen eines Problems vorzubereiten und so der später zu treffenden Entscheidung Anerkennung zu verschaffen.
Dies ist das Prinzip der in jeder Hinsicht notwendigen Gleichberechtigung zwischen Entscheidenden und Bürger:innen. Eine Gleichberechtigung, die in dieser Phase der Entscheidungsvorbereitung zulässig ist. Und die nötig ist, wenn die:der Bürger:in sich nicht in eine nur beitragende Rolle gesetzt sehen soll. In dem Verfahren zählen Argumente, keine Mehrheiten oder Zuständigkeiten. Nach einem solchen Verständnis wird die:der Bürger:in auch nicht lediglich von den eigentlich Zuständigen „beteiligt“, er wirkt nicht lediglich mit. Beide Seiten agieren aus ihrer spezifischen Verantwortung heraus. Deshalb sollte auch das gesamte Verfahren gleichberechtigt von beiden Seiten getragen werden. Das alle fünf Grundsätze durchziehende Prinzip der Gemeinsamkeit sollte sich auch in einer gemeinsamen Trägerschaft des Verfahrens niederschlagen. Bürger:innen und Entscheidende setzen sich zur Vorbereitung einer sie alle betreffenden Entscheidung an einen Tisch.

 

2. Es ist klar, worum es geht

Die am Verfahren Beteiligten müssen sich vorab über die relevanten Daten und Fakten verständigen, notfalls unter Beteiligung von Gutachter:innen oder Mediator:innen. Der Stand der Vorentscheidungen wie ggf. bereits laufender Verfahren muss einvernehmlich festgestellt werden. Das »Versprechen« des Verfahrens muss realistisch sein. Gegenstand und Wirkung der danach fälligen Entscheidung müssen einvernehmlich beschrieben werden.
Die gemeinsame Arbeit ist mehr als ein Gedankenaustausch. Sie ist auch mehr als eine Problemerörterung. Sie ist zielgerichtet. Sie findet statt im Hinblick auf eine Entscheidung beziehungsweise eine in anderer Weise zu beschreibende konkrete Konsequenz. Die Orientierung auf solch eine Schlussfolgerung bestimmt die Ernsthaftigkeit und die Bedeutung des Verfahrens. Von dieser am Schluss stehenden und von der Entscheidungsvorbereitung zu trennenden Entscheidung hängt auch ab, zu welchen Ausgangsfakten man ein gemeinsames Verständnis erarbeiten muss. Ebenso hängt davon ab, welche bereits getroffenen Vorentscheidungen zu beachten sind. Wie also der Spielraum aussieht, den die am Ende stehende Entscheidung hat. Zu alldem müssen die Partner:innen ein gemeinsames Verständnis herstellen. Entscheidende setzen sich zur Vorbereitung einer sie alle betreffenden Entscheidung an einen Tisch.

 

3. Die Auswahl der Mitwirkenden ist begründet

Wer zu beteiligen ist, richtet sich nach Anlass und Art des Verfahrens. Die Zusammensetzung des Kreises der Mitwirkenden muss begründet sein, um Exklusivität zu vermeiden. Jede:r soll sich vertreten sehen. Die Kompetenz der Akteurinnen und Akteure kann auf Fachkunde ebenso wie auf spezifischer Erfahrung oder Betroffenheit beruhen, und sie sollte offengelegt werden. Ebenso wie die Bürger:innen müssen auch die politisch und administrativ zuständigen Entscheidenden persönlich, verbindlich und vollzählig mitwirken. Vorab muss gemeinsam festgestellt werden, wer in Politik und Verwaltung – sowie gegebenenfalls auf privater Seite – die zuständigen Entscheidenden sind.
Nicht jede:r Bürger:in kann an dem Verfahren mit den Entscheidenden teilnehmen. Es ist eine qualitative, deshalb um so mehr mit aller Sorgfalt zu erörternde Entscheidung, welche Bürgerinnen und Bürger angesichts ihrer Erfahrung, ihrer Kompetenz, ihrer Betroffenheit zu einer richtigen Zusammensetzung der Bürgerseite zusammengeführt werden müssen. Jede:r zuviel erschwert den Prozess, jede:r zu wenig verfälscht ihn. Das gilt in gleicher Weise auch für die Seite der Entscheidenden. Die Zuständigkeiten für solche Entscheidungen sind oft sehr vielfältig und die notwendigen Mitwirkungsformen entsprechend heterogen. Auch hier muss deshalb eine „gültige“ Zusammensetzung gefunden werden. Und, besonders wichtig: Wie die Bürgerinnen und Bürger, so müssen auch die Entscheidenden persönlich im Verfahren vertreten sein.

 

4. Das Verfahren ist angemessen und transparent, seine Steuerung ist neutral

Vorab muss gemeinsam ein Verfahrensablauf festgelegt werden, der dem konkreten Fall angemessen ist. Das ist eine Frage von Technik und „gutem Handwerk“, einschließlich neuer Formen der Kommunikation. Es muss festgelegt werden, in welcher Weise das Verfahren vor aller Öffentlichkeit stattfinden bzw. über die Medien, das Internet eingeschlossen, öffentlich gemacht werden soll. Über die Steuerung des Verfahrens muss Einvernehmen hergestellt werden.
Ein einheitliches Standardverfahren ist nicht vorstellbar. Die Wahl der für den Einzelfall zweckmäßigen Verfahrensform ist „Technik“. Über sie muss man sich unter Beachtung der Grundsätze verständigen. Man muss auch die sich entwickelnden technischen Formen und Methoden, die zum Beispiel das Internet anbietet, einvernehmlich ins Auge fassen. Diese sind nicht Selbstzweck. Sie sind Instrumente mit der einzigen Aufgabe, eine möglichst effektive und inhaltsreiche Interaktion zwischen Entscheidenden und Bürger:innen zu erleichtern und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit sicherzustellen. Zu all dem müssen die Partner:innen ein gemeinsames Verständnis herstellen. Entscheidende setzen sich zur Vorbereitung einer sie alle betreffenden Entscheidung an einen Tisch.

 

5. Die Bürger:innen bleiben nach Abschluss des Vorhabens beteiligt

Es muss festgelegt werden, wie die Bürgerinnen und Bürger, wenn das Vorhaben zu einer Entscheidung gebracht worden ist, auch nachträglich einbezogen bleiben. Zumindest sollten die Entscheidenden über den Entscheidungsprozess Rechenschaft ablegen.
So sehr die gesamte Entscheidungsvorbereitung auf die Entscheidung abzielt, so strikt ist die Kompetenzverteilung im Entscheidungsvorgang zu beachten. Geschieht dies nicht, wird der Entschiedenheit und der Zulässigkeit der Gleichberechtigung in der Phase der Entscheidungsvorbereitung der Boden entzogen. Gleichwohl muss die Fairness des Vorbereitungsprozesses auch die Zeit nach der Entscheidung bestimmen. Deshalb ist die Verständigung darüber, wozu die gemeinsame Entscheidungsvorbereitung beide Seiten berechtigt und verpflichtet, von großer Bedeutung. Wird sie vernachlässigt, ist die befriedende Wirkung der gemeinsamen Arbeit gefährdet.

Arbeitsweise

Das Ziel

Das Ziel ist die Organisation eines ergebnisoffenen und öffentlichen Arbeits- und Dialogprozesses als gemeinsame Entscheidungsvorbereitung in einer konkreten Thematik. Politik / Verwaltung und Stadtgesellschaft verschaffen gleichberechtigt und auf Augenhöhe in einem miteinander abgestimmten Verfahren den besten Argumenten Gehör. Den Kern der Arbeit bildet das Forum. Hier treffen sich Politik und Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger mit ihrer durch Erfahrung, Fachkenntnisse und Betroffenheit begründeten Kompetenz in einem festgelegten Prozess, um Antworten auf die durch die jeweilige Thematik aufgeworfenen Fragen zu entwickeln.

Konstituierung und Arbeitsweise

Der Dialogprozess gliedert sich in die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Foren. Das gesamte Verfahren der bürgerschaftlichen Mitverantwortung wird gemeinsam und auf vollkommener Augenhöhe von Politik / Verwaltung und Stadtgesellschaft getragen und verantwortet. Dazu gehören sowohl die Festlegung der Forumsmitglieder als auch die Inhalte, Ablauf und Moderation der Foren. Die Foren bilden dabei den Kern eines öffentlichen Dialog- und Beteiligungsprozesses. Hier werden die Ergebnisse zusammengeführt, hier werden die Argumente öffentlich abgewogen und bewertet.